Compliance
Regulierung
2 Min. Lesezeit
Published on
September 29, 2026

Schweizer Transparenzregister: Die Meldung ist der einfache Teil

Antonio Mecci
CISO | SecureSafe (DSwiss AG)
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Inhaltsverzeichnis

Überschrift

Einleitung

Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft und führt ein neues eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen ein. Die bisherige Diskussion konzentrierte sich vor allem auf Fristen, Schwellenwerte und Bussen. In seiner Analyse für Silicon argumentiert Antonio Mecci, CISO bei DSwiss, dass dieser Fokus an der eigentlichen Arbeit vorbeigeht: Nach dem neuen Gesetz muss ein Unternehmen jederzeit nachweisen können, dass seine Meldung zum Zeitpunkt der Einreichung korrekt war und seither korrekt geblieben ist.

Wichtige Erkenntnisse

  • Der Bund schätzt, dass mehr als 500.000 juristische Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, verifizieren und melden müssen, wobei die Übergangsfristen zwischen Dezember 2026 und September 2028 enden.
  • Jede Änderung im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2026 löst eine Meldepflicht innerhalb eines Monats aus, und vorsätzliche Verstösse können mit Bussen von bis zu 500.000 CHF geahndet werden.
  • Das Register ist nicht öffentlich und basiert auf Selbstdeklaration; die Glaubwürdigkeit jedes Eintrags hängt daher vollständig von den Belegen ab, die das Unternehmen vorhält.
  • Unterlagen und Verifizierungsschritte müssen nach dem Ende der wirtschaftlichen Berechtigung einer Person zehn Jahre lang in der Schweiz aufbewahrt werden, was die Versionskontrolle ebenso wichtig macht wie die Speicherung selbst.
  • Treuhänder, kleinere Anwalts- und Notariatskanzleien, Corporate-Service-Provider sowie KMU mit komplexen Eigentümerstrukturen tragen die grösste operative Last.

Das neue Schweizer Transparenzregister funktioniert auf Basis der Selbstdeklaration. Unternehmen entscheiden selbst, wer mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält, übermitteln die Informationen über EasyGov, und eine eidgenössische Kontrollstelle prüft die Einträge nachträglich. Da das Register nicht öffentlich ist und Unternehmen nicht einmal ihre eigenen Einträge einsehen können, ist jede Meldung nur so glaubwürdig wie die Dokumente, die ihr zugrunde liegen.

Das Gesetz weitet diese Pflicht weit über die ursprüngliche Meldung hinaus aus. Eigentümerwechsel müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden, Unterlagen müssen nach dem Ausscheiden eines wirtschaftlich Berechtigten zehn Jahre lang in der Schweiz aufbewahrt werden, und Finanzintermediäre müssen Unstimmigkeiten mit dem Register melden. Unternehmen müssen daher nachweisen können, welche Dokumente welchen gemeldeten Status stützten, einschliesslich jeder Änderung im Laufe der Zeit.

Grosse Banken können diese Anforderungen in bestehende KYC-Prozesse integrieren. Treuhänder, kleinere Anwaltskanzleien, Corporate-Service-Provider und KMU mit komplexen Eigentümerstrukturen stehen vor einer grösseren Herausforderung, oft ohne die nötige Infrastruktur, um sensible Dokumente sicher zu verwalten. Mecci setzt das TJPG in Verbindung mit DORA und NIS-2, die dieselbe Erwartung teilen, dass Unternehmen ihre Compliance jederzeit nachweisen können. Kontrollierter Zugriff, versionierte Unterlagen und eine dokumentierte Nachweiskette werden damit zur Grundvoraussetzung.

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👉 Lesen Sie den vollständigen Artikel auf Silicon: https://www.silicon.eu/schweizer-transparenzregister-die-meldung-ist-der-einfache-teil-19272.html

Veröffentlicht am: silicon.eu, 28. September 2026‍

Autor: Antonio Mecci

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Fazit

Das Register öffnet am 1. Oktober, doch die Pflicht besteht auch lange nach Ablauf der Übergangsfristen fort. Organisationen, die dieses Datum lediglich als Stichtag betrachten, werden bei der nächsten Prüfung oder einem Eigentümerwechsel unter Zeitdruck Beweise zusammenstellen müssen. Wer es hingegen als Beginn einer dauerhaften Dokumentationspflicht begreift, kann die Frage beantworten, auf die es für Regulierungsbehörden und Banken letztlich ankommt: ob nachgewiesen werden kann, dass die Meldung korrekt war und auch korrekt geblieben ist.

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